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ArbG Frankfurt/Main, 21.02.2017 - 10 Ca 7468/16 |
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Auskunfsanspruch, Bonus, Ermessen
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Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 03.08.2016 - 10 AZR 710/14
Bonusanspruch - gerichtliche Leistungsbestimmung
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 21.02.2017 - 10 Ca 7468/16
Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. August 2016 (10 AZR 710/14 - in: juris Rz 30) davon ausgeht, dass für ein Zahlungsbegehren bezüglich einer Bonuszahlung, die nach billigem Ermessen zu erfolgen hat, eine Bezifferung im Rahmen des Zahlungsrechtsstreits erfolgen kann und ein Arbeitnehmer nicht auf eine Auskunftsklage verwiesen werden könne (e)).Wird eine auch als Gegenleistung für ein Geschäftsjahr laufend erbrachte Arbeit von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag innerhalb des Jahres, oder am 31. Dezember des Jahres oder außerhalb des Jahres, abhängig gemacht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, verstößt dies gegen den Grundsatz, dass erbrachte Arbeitsleistungen zu vergüten sind, und eine solche Regelung ist unbeachtlich (BAG, Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - in: juris Rz 29 ff, 23; zuletzt BAG, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., Rz 22 m.w.N.).
e) Dem Auskunftsanspruch steht das bereits zitierte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 2016 (a.a.O.) nicht entgegen.
- BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 665/99
Allgemeiner Auskunftsanspruch
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 21.02.2017 - 10 Ca 7468/16
Einen Anspruch auf Auskunft gemäß den §§ 242, 259, 260 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat in einer Sonderrechtsbeziehung derjenige, der die Auskunft für eine Anspruchsverfolgung oder für die Prüfung einer Anspruchsverfolgung benötigt, dessen Anspruch wahrscheinlich ist, und der in entschuldbarer Weise über die zu erzielende Information in Unkenntnis ist, wobei die Auskunft vom Anspruchsgegner unschwer erteilt werden können muss (BAG, Urteil vom 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - unter 2. a), b) in: AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, Bl. 1308 R m.w.N. (in juris Rz 42, 44); Krüger in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, München 2016 (zitiert: MüKo-Sb), § 259 Rz 6, § 260 Rz 12 ff, die jeweils die Formulierung "Bestehen und Umfang" benutzen, u.a. in § 259 Rz 16 zum Erfordernis, dass der Anspruch nicht ausgeschlossen sein darf; Bittner in: J.von Staudingers Kommentar zum BGB mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2. Buch, Neubearbeitung, Berlin 2009, § 259 Rz 10, § 260 Rz 19).Es handelt sich bei dem Auskunftsanspruch vielmehr in der Regel um einen Hilfsanspruch (BAG, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 AZR 334/89 - in: AP Nr. 27 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; Urteil vom 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - in: AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, Bl. 1309 unter 2. b)), der von der (möglichen) Existenz eines Hauptanspruches abhängig ist (Staudinger/ Bittner, § 259 Rz 17, § 260 Rz 19; MüKo-Krüger, § 260 Rz 1, 3, 15, § 259 Rz15, 16 (bei FN 46: Frage der Begründetheit)).
- BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 848/12
Sonderzahlung - "Mischcharakter"
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 21.02.2017 - 10 Ca 7468/16
Wird eine auch als Gegenleistung für ein Geschäftsjahr laufend erbrachte Arbeit von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag innerhalb des Jahres, oder am 31. Dezember des Jahres oder außerhalb des Jahres, abhängig gemacht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, verstößt dies gegen den Grundsatz, dass erbrachte Arbeitsleistungen zu vergüten sind, und eine solche Regelung ist unbeachtlich (BAG, Urteil vom 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - in: juris Rz 29 ff, 23; zuletzt BAG…, Urteil vom 3. August 2016, a.a.O., Rz 22 m.w.N.). - BAG, 27.06.1990 - 5 AZR 334/89
Auskunftsanspruch des Konkursverwalters
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 21.02.2017 - 10 Ca 7468/16
Es handelt sich bei dem Auskunftsanspruch vielmehr in der Regel um einen Hilfsanspruch (BAG, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 AZR 334/89 - in: AP Nr. 27 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; Urteil vom 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - in: AP Nr. 35 zu § 242 BGB Auskunftspflicht, Bl. 1309 unter 2. b)), der von der (möglichen) Existenz eines Hauptanspruches abhängig ist (Staudinger/ Bittner, § 259 Rz 17, § 260 Rz 19; MüKo-Krüger, § 260 Rz 1, 3, 15, § 259 Rz15, 16 (bei FN 46: Frage der Begründetheit)). - BGH, 02.03.2000 - III ZR 65/99
Rechtschutzbedürfnis für Stufenklage
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 21.02.2017 - 10 Ca 7468/16
Die Auskunft ist - wie es der Bundesgerichtshof im Urteil vom 2. März 2000 (III ZR 65/99 - in: juris Rz 18) formuliert hat - "im Rahmen der Stufenklage" "lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen".